Urlaubsanspruch berechnen: anteilige Urlaubstage nach BUrlG
Der Urlaubsanspruch-Rechner rechnet vertragliche Urlaubstage auf die eigene Zahl der wöchentlichen Arbeitstage um und prüft das gesetzliche Mindestmaß nach § 3 BUrlG. Für ein unvollständiges Beschäftigungsjahr berechnet er den anteiligen Anspruch durch Zwölftelung nach § 5 BUrlG. Die Formel lautet: Vertragsurlaub mal eigene Arbeitstage je Woche geteilt durch die Arbeitstage der Referenzwoche.
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So berechnet der Urlaubsanspruch-Rechner die Urlaubstage
Der Rechner rechnet den vertraglichen Urlaub zuerst auf die eigene Wochenarbeitszeit um: Er multipliziert die Vertragstage mit den eigenen Arbeitstagen je Woche und teilt durch die Arbeitstage der Referenzwoche. Dadurch bleibt die Zahl der Urlaubswochen gleich, während sich die Zahl der Urlaubstage an die Verteilung anpasst.
Anschließend prüft der Rechner das gesetzliche Mindestmaß. Vier Wochen Urlaub sind das Minimum nach § 3 BUrlG; bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen, bei einer Sechs-Tage-Woche den 24 Werktagen des Gesetzeswortlauts. Liegt der umgerechnete Anspruch darunter, hebt der Rechner ihn auf dieses Minimum an.
Für ein unvollständiges Beschäftigungsjahr zwölftelt der Rechner den Jahresanspruch: ein Zwölftel je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bruchteile von mindestens einem halben Tag rundet er auf, kleinere ab (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Den vollen Anspruch erwirbt man erstmals nach sechs Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG).
Werktag und Arbeitstag im Urlaubsrecht
Werktag und Arbeitstag meinen im Urlaubsrecht verschiedene Tagesmengen. Ein Werktag ist nach § 3 Abs. 2 BUrlG jeder Kalendertag, der nicht Sonn- oder gesetzlicher Feiertag ist; der Samstag zählt mit, eine Woche hat also sechs Werktage. Ein Arbeitstag ist ein Tag, an dem nach der eigenen Arbeitszeit tatsächlich gearbeitet wird, in der verbreiteten Fünf-Tage-Woche Montag bis Freitag.
Aus diesem Unterschied folgt die Umrechnung: Die 24 Werktage des gesetzlichen Mindesturlaubs sind vier Wochen und damit bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage. Viele Verträge nennen den Urlaub direkt in Arbeitstagen der jeweiligen Woche, was die Umrechnung erspart, den Anspruch aber an die individuelle Verteilung bindet.
Beispiel: Wechsel von der 5- auf die 3-Tage-Woche
Bei 30 Urlaubstagen in einer Fünf-Tage-Woche und einem Wechsel auf eine Drei-Tage-Woche ergibt die Umrechnung 30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage. Das liegt über dem Mindestmaß von 12 Arbeitstagen (vier Wochen bei drei Arbeitstagen je Woche). Die folgende Tabelle zeigt die Umrechnung von 30 Vertragstagen je Wochenarbeitszeit:
| Arbeitstage pro Woche | Urlaubstage | Mindestens (§ 3 BUrlG) |
|---|---|---|
| 1 Tage | 6 | 4 |
| 2 Tage | 12 | 8 |
| 3 Tage | 18 | 12 |
| 4 Tage | 24 | 16 |
| 5 Tage | 30 | 20 |
| 6 Tage | 36 | 24 |
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch
Wie wird der Urlaub bei weniger Arbeitstagen pro Woche umgerechnet?
Der Urlaub wird mit der Formel Vertragsurlaub × eigene Arbeitstage je Woche ÷ Arbeitstage der Referenzwoche umgerechnet. Bei 30 Urlaubstagen einer Fünf-Tage-Woche und einer eigenen Drei-Tage-Woche sind das 30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage. Die Zahl der Urlaubswochen bleibt damit gleich, nur die Zahl der Urlaubstage passt sich der Verteilung an.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG), bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Das sind vier Wochen Urlaub und entspricht 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Der Rechner hebt ein Ergebnis, das rechnerisch darunter läge, auf dieses Minimum an.
Wie viel Urlaub gibt es bei unterjährigem Ein- oder Austritt?
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt besteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet, kleinere Bruchteile abgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Stellen Sie dazu im Rechner die Zahl der vollen Beschäftigungsmonate ein.
Was ist der Unterschied zwischen Werktag und Arbeitstag beim Urlaub?
Ein Werktag ist nach § 3 Abs. 2 BUrlG jeder Kalendertag außer Sonn- und gesetzlichem Feiertag, der Samstag zählt also mit. Ein Arbeitstag ist ein Tag, an dem nach der eigenen Verteilung tatsächlich gearbeitet wird. Das Gesetz rechnet im Mindesturlaub in Werktagen, die meisten Arbeitsverträge dagegen in Arbeitstagen – deshalb die Umrechnung im Rechner.
Zählt die Elternzeit beim Urlaubsanspruch mit?
Nein, die Elternzeit bildet dieser Rechner nicht ab. Der Arbeitgeber kann den Urlaub für volle Monate der Elternzeit kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG); das ist eine eigene Regel außerhalb der hier berechneten Umrechnung und Zwölftelung. Für solche Sonderfälle ist eine individuelle Prüfung nötig.
Verfällt nicht genommener Resturlaub am Jahresende?
Nicht genommener Resturlaub verfällt nicht automatisch zum Jahresende, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts). Die genauen Voraussetzungen hängen vom Einzelfall ab; klären Sie das im Zweifel mit einer Rechtsberatung.
Begriffe zum Urlaubsanspruch
- Urlaubsanspruch
- Der Urlaubsanspruch ist die Zahl der bezahlten Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zustehen. Er ergibt sich aus Vertrag oder Tarifvertrag, mindestens aber aus § 3 BUrlG.
- Werktag
- Ein Werktag ist nach § 3 Abs. 2 BUrlG jeder Kalendertag außer Sonn- und gesetzlichem Feiertag; der Samstag zählt mit. Der gesetzliche Mindesturlaub ist in Werktagen formuliert.
- Zwölftelung
- Die Zwölftelung ist die anteilige Berechnung des Urlaubs mit einem Zwölftel des Jahresanspruchs je vollem Beschäftigungsmonat bei unvollständigem Jahr (§ 5 Abs. 1 BUrlG).
- Wartezeit
- Die Wartezeit ist der Zeitraum von sechs Monaten, nach dem der volle Urlaubsanspruch erstmals erworben wird (§ 4 BUrlG). Davor besteht nur ein anteiliger Anspruch.
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Dieser Rechner berechnet den Urlaubsanspruch schematisch nach §§ 3, 4 und 5 BUrlG (Rechtsstand: 2026). Abweichende Regelungen aus Arbeits- oder Tarifvertrag, Schwerbehinderten-Zusatzurlaub oder Kürzungen während der Elternzeit kann er nicht berücksichtigen. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.