Kündigungsfrist berechnen: gesetzliche Frist und Beendigungstermin
Der Kündigungsfrist-Rechner ermittelt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB und den frühestmöglichen Beendigungstermin. Aus dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem Datum des Kündigungszugangs bestimmt er die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende, bei der Kündigung durch den Arbeitgeber die nach Betriebszugehörigkeit verlängerte Staffel und im ersten halben Jahr die Probezeitfrist von zwei Wochen.
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So berechnet der Kündigungsfrist-Rechner die Frist
Der Rechner wählt zuerst die einschlägige Fristregel des § 622 BGB. Ist eine Probezeit vereinbart und geht die Kündigung in den ersten sechs Monaten zu, gilt die Frist von zwei Wochen taggenau (§ 622 Abs. 3 BGB) – sie endet 14 Tage nach dem Zugang ohne festen Termin. Andernfalls gilt für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber unter zwei Jahren die Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).
Kündigt der Arbeitgeber ein mindestens zwei Jahre bestehendes Arbeitsverhältnis, verlängert sich die Frist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist die Zahl der vollendeten Jahre zum Zugang der Kündigung. Vier Wochen sind dabei 28 Tage, nicht ein Kalendermonat; die Monatsfristen der Staffel laufen dagegen zum Ende des Kalendermonats.
Die Staffel der Arbeitgeber-Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers steigt in sieben Stufen mit der Betriebszugehörigkeit. Jede Frist endet zum Ende eines Kalendermonats:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| ab 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| ab 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| ab 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| ab 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| ab 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| ab 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| ab 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Beispiel: Arbeitgeber kündigt nach sieben Jahren
Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 01.01.2019, die Kündigung des Arbeitgebers geht am 10.06.2026 zu. Zu diesem Zeitpunkt besteht das Arbeitsverhältnis seit 7 vollen Jahren:
- Sieben Jahre liegen in der Stufe „ab fünf Jahren" der Staffel; die Frist beträgt damit zwei Monate zum Ende des Kalendermonats.
- Zwei Monate nach dem Zugang am 10.06.2026 führen in den August 2026; das Ende des Kalendermonats ist der Montag, 31.08.2026.
- Frühestmöglicher Beendigungstermin: 31.08.2026.
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses auf bis zu sieben Monate zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 BGB). Tarif- oder Arbeitsverträge können andere Fristen vorsehen.
Was bedeutet „zum 15. oder zum Ende des Monats"?
Die Grundfrist endet nur an einem von zwei festen Terminen: am 15. eines Monats oder am letzten Tag eines Monats. Maßgeblich ist der erste dieser Termine, der mindestens vier Wochen (28 Tage) nach dem Zugang der Kündigung liegt. Eine am 10. Juni zugegangene Kündigung wirkt deshalb zum 15. Juli, eine am 20. Juni zugegangene zum 31. Juli.
Welcher Zeitpunkt zählt für die Dauer der Betriebszugehörigkeit?
Für die Länge der Frist zählt die Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der Rechner ermittelt die vollendeten Jahre zwischen dem Eintrittsdatum und dem Kündigungszugang und ordnet daraus die Stufe der Staffel zu.
Berücksichtigt der Rechner Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag?
Nein, der Rechner gibt ausschließlich die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB aus. Tarifverträge und einzelne Arbeitsverträge können abweichende, auch längere oder für den Arbeitgeber kürzere Fristen vorsehen (§ 622 Abs. 4 BGB). Prüfen Sie immer Ihren konkreten Vertrag und einen einschlägigen Tarifvertrag.
Gilt die verlängerte Staffel auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Nein, die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten von Gesetzes wegen nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann gesetzlich stets mit der Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen, sofern der Arbeitsvertrag keine – höchstens gleich lange – Frist vereinbart (§ 622 Abs. 6 BGB).
Zählen Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr mit?
Ja, Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen voll mit. Der entgegenstehende Satz in § 622 Abs. 2 BGB ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs „Kücükdeveci" (Rechtssache C-555/07) wegen Altersdiskriminierung nicht mehr anzuwenden. Der Rechner rechnet daher die gesamte Betriebszugehörigkeit an.
Sind vier Wochen dasselbe wie ein Monat?
Nein, vier Wochen sind 28 Tage und nicht ein Kalendermonat. Die Grundfrist des § 622 Abs. 1 BGB ist in Wochen formuliert, die Arbeitgeber-Staffel des Abs. 2 dagegen in Monaten. Der Rechner setzt vier Wochen daher als 28 Tage an und prüft davon ausgehend den nächsten zulässigen Termin.
Begriffe zur Kündigungsfrist
- Kündigungsfrist
- Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. § 622 BGB regelt die gesetzlichen Mindestfristen.
- Grundkündigungsfrist
- Die Grundkündigungsfrist ist die Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Sie gilt für den Arbeitnehmer und für den Arbeitgeber in den ersten zwei Jahren.
- Betriebszugehörigkeit
- Die Betriebszugehörigkeit ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt bis zum Zugang der Kündigung. Sie bestimmt die Stufe der Arbeitgeber-Staffel nach § 622 Abs. 2 BGB.
- Probezeit
- Die Probezeit ist ein vereinbarter Anfangszeitraum von längstens sechs Monaten, in dem die Kündigungsfrist zwei Wochen beträgt (§ 622 Abs. 3 BGB).
Verwandte Rechner
- Fristenrechner Fristende nach BGB für Tages-, Wochen- und Monatsfristen – mit Ereignis- und Beginnfrist und Verschiebung nach § 193.
- Datumsrechner Differenz zwischen zwei Daten und Datum plus/minus Zeitspanne – zum Nachzählen der Frist und Prüfen des Termins.
Dieser Rechner berechnet die gesetzlichen Kündigungsfristen schematisch nach § 622 BGB (Rechtsstand: 2026) und nennt nur Frist und Beendigungstermin. Er trifft keine Aussage zur Wirksamkeit, zur Form oder zum Kündigungsschutz. Abweichende Regelungen aus Arbeits- oder Tarifvertrag kann er nicht berücksichtigen. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.