Frist berechnen: Fristende nach BGB mit Ereignis- und Beginnfrist
Der Fristenrechner bestimmt das Fristende nach den §§ 187, 188 und 193 BGB. Aus einem Ereignis- oder Anfangsdatum und einer Dauer in Tagen, Wochen oder Monaten berechnet er den letzten Tag der Frist mit Wochentag. Er unterscheidet die Ereignisfrist, bei der der erste Tag nicht mitzählt, von der Beginnfrist, bei der er mitzählt, und verschiebt ein Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag auf den nächsten Werktag.
Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser; es werden keine Eingaben an einen Server übertragen.
So berechnet der Fristenrechner das Fristende
Der Rechner bestimmt zuerst den Fristbeginn nach § 187 BGB und daraus das Ende nach § 188 BGB. Bei einer nach Tagen bestimmten Frist endet sie mit Ablauf des letzten Tages (§ 188 Abs. 1 BGB). Bei einer nach Wochen oder Monaten bestimmten Frist endet sie an dem Tag, der dem Anfang durch seinen Wochentag oder seine Tageszahl entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB) – bei der Beginnfrist an dem davor liegenden Tag.
Im letzten Schritt prüft der Rechner § 193 BGB: Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen landesweiten gesetzlichen Feiertag des gewählten Bundeslands, rückt es auf den nächsten Werktag. Der Rechner nennt dann beide Daten – das ursprüngliche und das verschobene Ende. Die Feiertage berechnet er für jedes Jahr über die Gauß-Osterformel; eine Pflege von Feiertagslisten entfällt.
Ereignisfrist und Beginnfrist – der entscheidende Unterschied
Die Ereignisfrist und die Beginnfrist unterscheiden sich darin, ob der erste Tag mitzählt. Bei der Ereignisfrist beginnt die Frist nach einem Ereignis, etwa einer Zustellung, und der Ereignistag bleibt außer Betracht (§ 187 Abs. 1 BGB). Bei der Beginnfrist ist der Beginn eines Tages maßgebend, etwa der Vertragsbeginn, und dieser Tag zählt voll mit (§ 187 Abs. 2 BGB). Eine Beginnfrist endet daher genau einen Tag früher als eine gleich lange Ereignisfrist.
| Frist | Ereignisfrist | Beginnfrist |
|---|---|---|
| 10 Tage | 12.06.2026 | 11.06.2026 |
| 2 Wochen | 16.06.2026 | 15.06.2026 |
| 1 Monat | 02.07.2026 | 01.07.2026 |
| 3 Monate | 02.09.2026 | 01.09.2026 |
Beispiel: 14-Tage-Frist nach Zustellung mit § 193 BGB
Eine Zustellung am Freitag, 18.12.2026 löst eine 14-tägige Ereignisfrist aus. Der Zustellungstag zählt nicht mit, die Frist läuft ab dem Folgetag. Die folgende Rechnung zeigt das Ergebnis für Nordrhein-Westfalen:
- Rechnerisches Fristende nach §§ 187, 188 BGB: Freitag, 01.01.2027.
- Dieser Tag ist Neujahr – ein gesetzlicher Feiertag. Nach § 193 BGB verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
- Maßgebliches Fristende: Montag, 04.01.2027.
Häufige Fragen zur Fristberechnung
Zählt der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung mit?
Nein, der Tag der Zustellung zählt bei einer Ereignisfrist nicht mit. Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Frist erst am folgenden Tag, weil die Zustellung ein Ereignis im Lauf eines Tages ist. Eine 14-Tage-Frist nach einer Zustellung am 1. Juni endet damit am 15. Juni, nicht am 14. Juni.
Was ist der Unterschied zwischen Ereignisfrist und Beginnfrist?
Die Ereignisfrist beginnt nach einem Ereignis und lässt den Ereignistag außer Betracht (§ 187 Abs. 1 BGB); die Beginnfrist rechnet den ersten Tag voll mit, wenn der Tagesbeginn maßgebend ist (§ 187 Abs. 2 BGB). Eine Beginnfrist endet deshalb genau einen Tag früher als eine sonst gleiche Ereignisfrist – die Vergleichstabelle oben zeigt das für dieselbe Dauer.
Wie endet eine Monatsfrist, wenn der Stichtag im Zielmonat fehlt?
Fehlt der maßgebende Tag im letzten Monat, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB). Eine Monatsfrist nach einem Ereignis am 31. Januar endet daher am 28. Februar, in einem Schaltjahr am 29. Februar, weil der 31. Februar nicht existiert.
Was gilt, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt?
Fällt das Fristende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Leistungsort anerkannten gesetzlichen Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle. Welcher Tag ein Feiertag ist, hängt vom Bundesland ab; deshalb fragt der Rechner das Bundesland ab. Der Rechner zeigt sowohl das ursprüngliche Datum als auch das verschobene Fristende an.
Welche Fristen bildet dieser Rechner nicht ab?
Der Rechner bildet die allgemeine Fristberechnung nach §§ 187 bis 193 BGB ab. Prozessuale Sonderregeln wie die Zustellungsfiktion des § 222 ZPO, gerichtliche Notfristen oder fristauslösende Bekanntgaben im Verwaltungs- und Steuerrecht berücksichtigt er nicht; dort gelten eigene Anfangs- und Endregeln.
Wie zähle ich die Tage zwischen zwei Daten unabhängig nach?
Die Tage zwischen Ereignisdatum und Fristende zählen Sie mit dem Datumsrechner kalendergenau nach (siehe verwandte Rechner unten). Er gibt die Differenz in Kalendertagen und Wochen aus und benennt den Wochentag jedes Datums – nützlich zur Kontrolle des hier berechneten Fristendes.
Verschiebt § 193 BGB auch den Fristbeginn?
Nein, § 193 BGB verschiebt nur das Fristende, nicht den Fristbeginn. Beginnt eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie trotzdem an diesem Tag an; nur ein auf einen solchen Tag fallendes Ende rückt auf den nächsten Werktag.
Begriffe zur Fristberechnung
- Ereignisfrist
- Eine Ereignisfrist ist eine Frist, die durch ein Ereignis im Lauf eines Tages ausgelöst wird; der Ereignistag zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Typisch ist die Frist nach einer Zustellung oder einem Zugang.
- Beginnfrist
- Eine Beginnfrist ist eine Frist, für deren Anfang der Beginn eines Tages maßgebend ist; dieser Tag zählt mit (§ 187 Abs. 2 BGB). Beispiel ist eine Frist ab einem Vertrags- oder Monatsbeginn.
- Werktag
- Ein Werktag ist im Sinne des § 193 BGB jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichem Feiertag. Auf einen solchen Werktag rückt ein Fristende vor, das rechnerisch auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
- Monatsfrist
- Eine Monatsfrist ist eine nach Monaten bemessene Frist; sie endet am gleichzahligen Tag des Zielmonats oder, wenn dieser fehlt, am letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 2 und 3 BGB).
Verwandte Rechner
- Datumsrechner Differenz zwischen zwei Daten in Kalendertagen und Wochen – zum Nachzählen einer Frist und Prüfen des Fristendes.
- Arbeitstage-Rechner Arbeitstage und Werktage zwischen zwei Daten je Bundesland – für Zeiträume, die in Arbeitstagen statt Kalendertagen zählen.
Dieser Rechner berechnet die allgemeine Fristberechnung schematisch nach §§ 187, 188 und 193 BGB (Rechtsstand: 2026). Abweichende oder vorrangige Regelungen – etwa prozessuale Fristen der ZPO oder vertragliche Vereinbarungen – kann er nicht berücksichtigen. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.