Mutterschutz berechnen: Schutzfristen vor und nach der Geburt
Der Mutterschutzrechner bestimmt aus dem voraussichtlichen Entbindungstermin den Beginn der Schutzfrist vor der Geburt und das Ende der Schutzfrist nach der Geburt. Die Schutzfrist vor der Geburt umfasst die letzten sechs Wochen vor dem errechneten Termin, die Schutzfrist danach acht Wochen – bei einer Frühgeburt, einer Mehrlingsgeburt oder einer Behinderung des Kindes zwölf Wochen (§ 3 MuSchG). Wird ein tatsächlicher Geburtstag eingetragen, berechnet der Rechner die Verschiebung bei einer vorzeitigen Geburt mit.
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So berechnet der Mutterschutzrechner die Schutzfristen
Der Rechner setzt den Beginn der Schutzfrist vor der Geburt auf den 42. Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Sechs Wochen entsprechen 42 Kalendertagen; der errechnete Termin selbst ist der erste Tag, der nicht mehr zur Vorfrist zählt. Der letzte reguläre Arbeitstag ist damit der Tag vor diesem Beginn. § 3 Abs. 1 MuSchG knüpft die Vorfrist ausdrücklich an den errechneten, nicht an den tatsächlichen Termin.
Die Schutzfrist nach der Geburt rechnet der Mutterschutzrechner vom Tag der Entbindung aus: acht Wochen (56 Tage) im Regelfall, zwölf Wochen (84 Tage) bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes nach § 3 Abs. 2 MuSchG. Der Tag der Geburt zählt dabei nicht mit; die Frist läuft nach §§ 187, 188 BGB vom Folgetag an und endet mit Ablauf des Wochentags, der dem Geburtstag entspricht.
Bei einer vorzeitigen Geburt verlängert § 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG die Frist nach der Geburt um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Der Rechner zählt die Tage zwischen tatsächlicher Geburt und errechnetem Termin und hängt sie an die acht oder zwölf Wochen an, höchstens jedoch die 42 Tage der Vorfrist. Wird das Kind nach dem errechneten Termin geboren, bleibt die Frist nach der Geburt unverändert acht oder zwölf Wochen.
Beispiel: errechneter Termin am 15.04.2026
Ein voraussichtlicher Entbindungstermin am Mittwoch, 15.04.2026 ergibt bei einer Geburt zum Termin und einem Kind die folgenden Schutzfristen. Die Vorfrist beginnt 42 Tage vor dem Termin, die Nachfrist endet 56 Tage nach dem Termin:
| Schutzfrist vor der Geburt – Beginn | Mittwoch, 04.03.2026 |
|---|---|
| Letzter regulärer Arbeitstag davor | Dienstag, 03.03.2026 |
| Voraussichtlicher Entbindungstermin | Mittwoch, 15.04.2026 |
| Schutzfrist nach der Geburt – Ende | Mittwoch, 10.06.2026 |
| Erster Arbeitstag nach dem Mutterschutz | Donnerstag, 11.06.2026 |
Käme dasselbe Kind zwei Wochen früher zur Welt, am 01.04.2026, verlängerte sich die Frist nach der Geburt um 14 Tage auf zehn Wochen. Das Ende des Mutterschutzes bliebe der 10.06.2026 – die früher begonnene Schutzzeit wird hinten wieder angehängt.
Häufige Fragen zum Mutterschutz
Wann beginnt der Mutterschutz vor der Geburt?
Der Mutterschutz vor der Geburt beginnt sechs Wochen (42 Tage) vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Maßgeblich ist nach § 3 Abs. 1 MuSchG der errechnete Termin aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme. Liegt der Termin etwa auf einem Mittwoch, beginnt die Schutzfrist sechs Wochen davor – der letzte reguläre Arbeitstag ist der Tag vor diesem Beginn.
Wie lange dauert der Mutterschutz nach der Geburt?
Der Mutterschutz nach der Geburt dauert acht Wochen ab dem Tag der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG). Die Frist verlängert sich auf zwölf Wochen bei einer Frühgeburt, bei einer Mehrlingsgeburt sowie dann, wenn vor Ablauf von acht Monaten nach der Geburt eine Behinderung des Kindes ärztlich festgestellt wird und die Mutter dies beantragt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG).
Was passiert, wenn das Kind vor dem errechneten Termin geboren wird?
Wird das Kind vor dem errechneten Termin geboren, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG). Aus den regulären acht Wochen werden so acht Wochen plus die vorgezogenen Tage. Die gesamte Schutzzeit bleibt dadurch erhalten – im Beispiel oben endet der Mutterschutz trotz der zwei Wochen früheren Geburt am selben Tag.
Was gilt, wenn das Kind nach dem errechneten Termin geboren wird?
Wird das Kind nach dem errechneten Termin geboren, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt bis zum tatsächlichen Entbindungstag (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG). Die acht beziehungsweise zwölf Wochen nach der Geburt bleiben in voller Länge erhalten und werden nicht gekürzt. Die Schutzzeit insgesamt wird also länger, nicht kürzer.
Wie zähle ich die Tage zwischen zwei Schutzfrist-Daten genau nach?
Die Tage zwischen Beginn und Ende einer Schutzfrist zählen Sie kalendergenau nach Kalendertagen und Wochen. Für die genaue Differenz samt Wochentag bietet sich der Datumsrechner an (siehe verwandte Rechner unten), mit dem sich der hier berechnete Beginn und das Ende der Schutzfristen gegenprüfen lassen.
Darf ich in den letzten sechs Wochen vor der Geburt freiwillig arbeiten?
Ja, in den letzten sechs Wochen vor der Geburt dürfen Sie freiwillig weiterarbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Diese Erklärung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Schutzfrist nach der Geburt ist dagegen ein striktes Beschäftigungsverbot.
Zählt der Tag der Geburt zur Schutzfrist nach der Entbindung?
Nein, der Tag der Geburt zählt nicht in die Acht-Wochen-Frist hinein. Die Frist nach der Entbindung wird vom Tag nach der Geburt an gerechnet (Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB). Endet die Frist rechnerisch auf einem bestimmten Wochentag, ist dieser Tag der letzte Tag des Mutterschutzes; der Tag danach ist der erste mögliche Arbeitstag.
Begriffe rund um den Mutterschutz
- Schutzfrist vor der Geburt
- Die Schutzfrist vor der Geburt ist der Zeitraum der letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin, in dem der Arbeitgeber eine schwangere Frau nicht beschäftigen darf (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Eine freiwillige Weiterarbeit ist auf ausdrückliche Erklärung möglich.
- Schutzfrist nach der Geburt
- Die Schutzfrist nach der Geburt ist der Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung mit einem strikten Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei einer Behinderung des Kindes beträgt sie zwölf Wochen.
- Voraussichtlicher Entbindungstermin
- Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der ärztlich oder von einer Hebamme errechnete Geburtstermin. Er bestimmt den Beginn der Vorfrist, unabhängig davon, wann das Kind tatsächlich geboren wird.
- Vorzeitige Geburt
- Eine vorzeitige Geburt ist eine Entbindung vor dem errechneten Termin. Die vor der Geburt nicht genutzten Tage der Vorfrist werden der Schutzfrist nach der Geburt hinzugerechnet (§ 3 Abs. 2 Satz 4 MuSchG).
Verwandte Rechner
- Datumsrechner Differenz zwischen zwei Daten in Kalendertagen und Wochen oder Datum plus/minus Zeitspanne – zum Nachzählen der Schutzfristen.
- Alle Rechner Übersicht aller verfügbaren Rechner auf der Startseite.
Dieser Rechner berechnet die Mutterschutzfristen schematisch nach § 3 MuSchG (Rechtsstand: 2026). Abweichende Regelungen – etwa Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG oder einzelvertragliche Besonderheiten – kann er nicht berücksichtigen. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.